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Auszug aus der letzten Ortschaftsratsitzung

Elektrisches Bürgerauto

Die Stadtwerke Ulm und Neu-Ulm bieten mit swu2go ein E-Car-Sharing an. Dieses Angebot soll eine Erweiterung in der Mobilitätskette in Ulm darstellen. Vertreter der Stadtwerke Ulm informierten die Mitglieder des Ortschaftsrates ausführlich über dieses neue Projekt. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen E-Renault, Typ Zoé. Eine entsprechende Ladesäule ist ebenfalls notwendig. Mitmachen bei dem elektrischen Bürgerauto kann jeder, der 18 Jahre alt ist und einen gültigen Führerschein hat. Die Anmeldung zur Nutzung dieses Fahrzeuges kann auf der Ortsverwaltung erfolgen. Die Abrechnung für die anfallenden Kosten erfolgt dann wieder über die SWU Ulm/Neu-Ulm. Ist die Anmeldung einmal abgeschlossen, kann eine Buchung über den PC bzw. das Tablett, per Smartphone oder telefonisch erfolgen. Die Registrierung kostet einmalig 20 Euro pro Person, der monatliche Grundbetrag beträgt 10 Euro. Hinzu kommen die Tarife für die Nutzung des Elektroautos. Die Tarife richten sich nach der Mietdauer. Zwei Beispiele: eineinhalb Stunden, zum Beispiel für den Wochenendeinkauf, kosten weniger als fünf Euro. Ein Wochenendtrip mit einer angenommenen Strecke von 250 Kilometern kommt auf rund 75 Euro. Gebucht wird per Smartphone oder Tablett, die Mietgebühren werden per Einzugsermächtigung vom Bankkonto abgebucht. Der Kommune entstehen einmalig Kosten von 7.500 Euro als Pauschale für das Bereitstellen des E-Autos und den Betrieb der Ladesäule.
Nach einer ausführlichen Diskussion hat der Ortschaftsrat zugestimmt dieses Projekt für die kommenden 3 Jahre der Bürgerschaft zur Verfügung zu stellen. Als Standort für die Ladesäule wurde der Parkplatz bei der Ortsverwaltung/Feuerwehr oder alternativ hinter der Sparkasse favorisiert. Eine Übergabe des Fahrzeugs an die Bürgerschaft verbunden mit möglichen Probefahrten und mögliche Informationen ist für das zweite Quartal 2019 vorgesehen.


Bebauungsplan Nadelbaumäcker - erneuter Auslegungsbeschluss

Im Zuge der Aufarbeitung der Starkregenereignisse in den Jahren 2016 und 2018 wurde von der Stadt die Erstellung einer sogenannten Starkregengefahrenkarte in Auftrag gegeben. Diese Starkregengefahrenkarte liegt nun vor. Danach ist es nun so, dass im geplanten Baugebiet Nadelbaumäcker eine deutliche Bündelung des Niederschlagwassers im vorgesehenen Nord-Südverlauf der Erschließung zu erwarten ist. Mit diesem Wissen und den daraus resultierenden Hochwasserpotenzial für einige Grundstücke im geplanten Neubaugebiet Nadelbaumäcker hält die Verwaltung es für notwendig eine entsprechende Korrektur des Bebauungsplans vorzunehmen.
Eine Mitarbeiterin der Abteilung Stadtentwicklung, Bau und Umwelt stellt die abgeänderte Planung im Bereich der Straßenführung im Baugebiet vor. Entgegen des bisher geplanten "Ringverkehrs" sind nun drei separate Stichwege mit jeweiliger Wendemöglichkeit vorgesehen. Zwischen diesen drei Erschließungsstraßen sind Bauplätze vorgesehen, die verhindern sollen, dass eine Bündelung des Niederschlagwassers über die bisherige Erschließungsstraße im Nord-Südverlauf erfolgt. Bis auf die Fahrbahnbreite wurden keine weiteren Abänderungen im Bebauungsplan vorgenommen. Die Reduzierung der Fahrbahnbreite auf nunmehr 6 Meter wurde notwendig, da aus Platzgründen das vorgesehene Baumfeld im Zusammenhang mit einem Platzbedarf für das Trennsystem der Entwässerung nicht möglich war.
Dem erneuten Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nadelbaumäcker wurde - wie von der Verwaltung vorgeschlagen - zugestimmt.


Neuer Bodenbelag Jugendhaus

Vom Ortschaftsrat beschlossen wurde auch die Erneuerung des Bodenbelags im Jugendhaus.


Baugesuche

Zwei Baugesuche (Umbau von Bestandshäusern) wurden befürwortet.


Äste und Baumschnitt

Das entsorgen von Ästen und Baumschnitt am Funkenfeuerplatz ist nicht gestattet und kann zur Anzeige gebracht werden. Wir bitten um Beachtung.


Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen

Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist nach Prüfung im Einzelfall gemäß § 6 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich bei der Videoüberwachung um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG bußgeldbewehrt ist.

Nach Aussage des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Bußgeldstelle, Frau Pflüger, 0721-9267345) ist die zentrale Bußgeldstelle (Regierungspräsidium) selbst gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 OWiZuVO für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit zuständig.

Beschwerden können an den Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg (LfD BW), Königstr. 10a, 70173 Stuttgart, E-Mail: poststelle@lfd.bwl.de gerichtet werden. Von dort werden dann weitere Ermittlungen durchgeführt.

             Hinweis: Auf der Hompage des LfD BW
             (www.baden-württemberg.datenschutz.de) ist eine              Orientierungshilfe "Videoüberwachung durch
             nichtöffentliche Stellen" eingestellt.

Darüber hinaus können zivilrechtliche Abwehr- und Unterlassungsansprüche infolge einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen, die auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen sind.