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Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen

Beschreibung

Online-Services:

Terminvereinbarung im Verwaltungsgebaeude Stadt Ulm Muenchnerstrasse 2 89073 Ulm

Die meisten Online-Anträge können Sie über das Serviceportal des Landes Baden‐Württemberg www.service‐bw.de einreichen.

Für die Nutzung müssen Sie ein persönliches Servicekonto einrichten.

Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen?
Ihr Gebäude war am 1. Januar 2009 bereits errichtet?
Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.

Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.

Für Neubauvorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben wurden oder bei denen im Fall der Verfahrensfreiheit ab dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen wurde, gelten weitere Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Zuständige Stelle
Bürgerservice Bauen
Münchner Straße 2
89073 Ulm

Telefon: +49 731 161 6999+49 731 161 6999
Fax: +49 731 161 1630
E-Mail senden (Informationen zur Grundsteuerreform oder zu Bodenrichtwerten stehen online zur Verfügung und werden nicht vom BürgerService Bauen beantwortet. Weitere Informationen finden Sie rechts unter "Informationen zur Grundsteuer")
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